Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebr. Hardt Großküchen- und Spültechnik GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (Besteller). Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Hieran ist er 4 Wochen gebunden, solange das Angebot von uns nicht angenommen wurde. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
  3. Angaben in Katalogen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie Leistungs-, Maß-, Gewichts-, und Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese Angaben nicht Gegenstand eines verbindlichen Angebotes sind. Darüber hinaus behalten wir uns vom Hersteller vorgenommene Konstruktionsänderungen und Formänderungen sowie Verbesserungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.
  4. Das Urheber- und Eigentumsrecht an Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt bei uns. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen zurückzugeben. Ihre anderweitige Verwendung wird untersagt. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns Regressansprüche vor.
  5. Bestellt der Besteller die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  7. Sofern der Besteller die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
  8. Soweit der Kunde eine Bestellung über die von uns betriebene Internetplattform tätigt, gibt er mit Abschluss des Bestellvorgangs einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat. Der Vertrag kommt erst mit Abgabe einer gesonderten Auftragsbestätigung (nicht ausreichend ist eine automatisch erstellte Empfangsbestätigung über den Eingang des Antrags) oder dem Versenden der Ware zustande.

§ 3 Lieferung, Lieferverzug

  1. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche technischen Einzelheiten klargestellt und beide Parteien über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen und nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
  2. Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will der Besteller die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern und zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  3. Bei Nichtdurchführung des Auftrages aus vom Besteller zu vertretenden Gründen gelten 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Dieser Schadenersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen, von uns nicht zu vertreten sind und uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbes. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu einer Verlängerung der Lieferzeit um bis zu 6 Wochen.
  5. Wenn die Behinderung länger als 6 Wochen dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Sofern wir uns im Lieferverzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht zumindest auf unserer groben Fahrlässigkeit. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Das Recht des Bestellers, vom Vertrage zurückzutreten, wenn der uns im Falle des bestehenden Vertrages eine Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstreicht, bleibt unberührt. Die Ziff. 5.4., 5.5. und 5.6. gelten nicht, falls zwischen den Parteien ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart ist.
  7. Teillieferungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig und zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.
  8. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial nach Lieferung ist bei Anlieferung an unsere Betriebsstätte kostenlos; auf Wunsch erfolgt Abholung durch uns gegen Berechnung des Aufwandes und der Fahrtkosten.
  9. Bei Anlieferung durch uns gilt die Straße als Lieferort. Wir sind nicht verpflichtet, außerhalb eines öffentlichen Weges anzuliefern. Weiter beschränkt sich unsere Verpflichtung darauf, die Ware an der Lieferanschrift zu ebener Erde abzuladen.

§ 4 Montage

  1. Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Besteller verpflichtet sich, Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und die zur Aufbewahrung der gelieferten Sachen und der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Besteller Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- und Hebezeuge zu beschaffen. Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen und Geräten als zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- und Wartezeiten vom Besteller zu tragen.
  2. Maurer-, Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations- und Elektroanschlussarbeiten sind in den Angeboten nicht enthalten. Werden durch den Verkäufer Geräte angeschlossen, müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasanschlüsse am Aufstellungsort bis an die Geräte geführt sein.
  3. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie vom Besteller veranlasst sind.

§ 5 Preise, Zahlung, Zahlungsverzug

  1. Der angebotene Kaufpreis ist ein Barpreis ab Werk ausschließlich Verpackung. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Versandkosten. Installations- und Montagekosten sind nur im Falle gesonderter Vereinbarung im Preis enthalten.
  2. Für Kundendienstarbeiten gelten die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen Sätze als vereinbart. Sofern Pauschalsätze für die Anfahrt berechnet werden, gelten diese auch dann, wenn der Kundendienst „gelegentlich“ angefordert wurde. Werden im Rahmen von Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren angeliefert, kommen trotzdem Pauschalsätze für die Anfahrt zur Anrechnung. Für Kundendienstarbeiten an nicht von uns gekauften Geräten kann eine Kundendienstbereitstellungspauschale verlangt werden.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Sofern Teilzahlungen vereinbart sind, gilt die Skontoabrede für alle Teilzahlungen und die Schlusszahlung und setzt voraus, dass sämtliche bis dahin jeweils fälligen Teilzahlungen fristgemäß und vollständig geleistet sind.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- oder sonstigen Bezugspreissteigerungen eintreten.
  6. Zahlungen an Beauftragte unseres Unternehmens sind nur zu leisten, wenn diese eine Geldempfangsvollmacht mit der Unterschrift eines Geschäftsführers oder Prokuristen nachweisen.
  7. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig sind oder durch uns anerkannt wurden. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  8. Der Besteller verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
  9. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

§ 6 Gefahrübergang

  1.  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
  2.  Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich zu melden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bereits entstandener einschließlich solcher Forderungen vor, die wir durch Vertragspflichtverletzungen des Käufers erworben haben. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder mehrere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sind, hat dies der Besteller auf eigene Kosten zu veranlassen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten aus Ziff. 2 und 3, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die geeigneten Rechtsbehelfe ergreifen, insbesondere Klage nach § 771 ZPO erheben können. Für die hierfür entstehenden Kosten haftet der Besteller, falls Erstattung durch den Dritten nicht zu erzielen ist.
  6. Dem Besteller wird die Genehmigung der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes widerruflich erteilt. Er ist verpflichtet, uns Namen und Anschrift des Dritterwerbers auf Verlangen zu benennen. Der Besteller tritt dem Verkäufer im Voraus sicherungshalber alle Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem auf diese bezogenen sonstigen Rechtsgrund erwachsen. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Bei verschuldetem Zahlungsrückstand und wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern und den Sicherungszweck zu gefährden geeignet sind, können wir die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die Einziehung der abgetretenen Forderungen widerrufen. In diesen Fällen ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, uns alle Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen, die es uns ermöglichen, unsere Sicherheitsrechte selbst geltend zu machen und die Forderungen selbst einzuziehen.
  7. Wird die Vorbehaltsware umgebildet oder mit anderen Sachen verarbeitet, so erfolgt dies unentgeltlich für uns. Erfolgt dies mit Sachen, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen, so erwerben wir das Miteigentum an der aus der Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert aller verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für das Miteigentum gelten die Bedingungen für den Eigentumsvorbehalt am Liefergegenstand. Der Besteller verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns.
  8. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware aus Rechtsgründen in das Eigentum des Bestellers übergeht, wird sie uns gleichzeitig sicherungshalber und auflösend bedingt durch die Bezahlung aller noch offenen Forderungen anteilsmäßig zu Miteigentum übereignet.
  9. Wird der gelieferte Gegenstand mit einem Grundstück verbunden, welches dem Besteller nicht gehört und verlieren wir dadurch unser Eigentum am Liefergegenstand, so ist der dem Besteller hieraus entstehende Anspruch auf Vergütung oder auf Entfernung des Liefergegenstandes vom Grundstück und Rückerwerb des Eigentums schon jetzt sicherungshalber an uns abgetreten.
  10. Solange Forderungen unseres Unternehmens bestehen, können wir vom Besteller jederzeit Auskunft darüber verlangen, welche Vorbehaltswaren noch in seinem Besitz sind und wo sie sich befinden.
  11. Übersteigt de realisierbare Gesamtwert der uns gewährten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so verzichten wir auf Verlangen des Bestellers auf weitergehende Sicherheiten und geben nach unserer Wahl darüber hinaus gehende Sicherheiten frei bzw. gewähren sie zurück.

§ 8 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 4 dieser Bestimmung). Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung.
  2. Für gebrauchte Liefergegenstände, natürliche Abnutzung sowie für Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, Bedienung, Änderung, Instandhaltung oder unzureichende Wartung des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, besteht keine Gewährleistung.
  3. Der Besteller muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die sich aus § 377 HGB ergebenden Verpflichtungen unberührt.
  4. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  6. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn arglistiges Handeln unsererseits den Schadens verursacht hat.
  7. Wenn und soweit ein Hersteller, Lieferant oder ein Dritter eine eigene Garantie für den Liefergegenstand übernimmt, wird dadurch unsere Gewährleistungspflicht im Verhältnis zum Besteller nicht erweitert. Uns zustehende Garantieansprüche gegen diesen Hersteller, Lieferanten, oder Dritten, sind an den Besteller abzutreten. Im Falle der Übernahme einer Garantiekarte ergibt sich der Inhalt der Garantie aus dieser.
  8. Vorstehender Haftungssauschluss gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Besteller.
  9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  10. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  11. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
  12. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt für alle vertraglichen und deliktischen Ansprüche unbeschadet der Ziff. 2. und 3. Der Ausschluss gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
  3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körperund Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Besteller.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie Erfüllungsort für alle Verpflichtungen daraus unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen speichern. Er ist ferner damit einverstanden und hat davon Kenntnis, dass wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren und nicht in herkömmlicher Urkundenform aufgewahren. Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.
  4. Wenn im Geschäftsverkehr mit dem Besteller die Geltung der VOL/B vereinbart wird, dann gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich aus der VOLB in jeweils bei Vertragsabschluß geltenden Fassung nicht etwas anderes ergibt.
  5. Veränderungen in der Inhaberschrift der Gesellschaftsform oder sonstigen, die wirtschaftlichen Verhältnissen berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Gebr. Hardt Großküchen- und Spültechnik GmbH
Herborn 17.06.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hardt Großküchen Service GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (Besteller). Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Hieran ist er 4 Wochen gebunden, solange das Angebot von uns nicht angenommen wurde. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
  3. Angaben in Katalogen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie Leistungs-, Maß-, Gewichts-, und Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese Angaben nicht Gegenstand eines verbindlichen Angebotes sind. Darüber hinaus behalten wir uns vom Hersteller vorgenommene Konstruktionsänderungen und Formänderungen sowie Verbesserungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.
  4. Das Urheber- und Eigentumsrecht an Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt bei uns. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen zurückzugeben. Ihre anderweitige Verwendung wird untersagt. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns Regressansprüche vor.
  5. Bestellt der Besteller die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  7. Sofern der Besteller die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

§ 3 Lieferung, Lieferverzug

  1. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche technischen Einzelheiten klargestellt und beide Parteien über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen und nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
  2. Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will der Besteller die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern und zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  3. Bei Nichtdurchführung des Auftrages aus vom Besteller zu vertretenden Gründen gelten 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Dieser Schadenersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen, von uns nicht zu vertreten sind und uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbes. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu einer Verlängerung der Lieferzeit um bis zu 6 Wochen.
  4. Wenn die Behinderung länger als 6 Wochen dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Sofern wir uns im Lieferverzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht zumindest auf unserer groben Fahrlässigkeit. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Das Recht des Bestellers, vom Vertrage zurückzutreten, wenn der uns im Falle des bestehenden Vertrages eine Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstreicht, bleibt unberührt.
  7. Die Ziff. 5.4., 5.5. und 5.6. gelten nicht, falls zwischen den Parteien ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart ist.
  8. Teillieferungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig und zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.
  9. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial nach Lieferung ist bei Anlieferung an unsere Betriebsstätte kostenlos; auf Wunsch erfolgt Abholung durch uns gegen Berechnung des Aufwandes und der Fahrtkosten.
  10. Bei Anlieferung durch uns gilt die Straße als Lieferort. Wir sind nicht verpflichtet, außerhalb eines öffentlichen Weges anzuliefern. Weiter beschränkt sich unsere Verpflichtung darauf, die Ware an der Lieferanschrift zu ebener Erde abzuladen.

§ 4 Montage

  1. Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Besteller verpflichtet sich, Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und die zur Aufbewahrung der gelieferten Sachen und der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Besteller Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- und Hebezeuge zu beschaffen. Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen und Geräten als zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- und Wartezeiten vom Besteller zu tragen.
  2. Maurer-, Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations- und Elektroanschlussarbeiten sind in den Angeboten nicht enthalten. Werden durch den Verkäufer Geräte angeschlossen, müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasanschlüsse am Aufstellungsort bis an die Geräte geführt sein.
  3. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie vom Besteller veranlasst sind.

§ 5 Preise, Zahlung, Zahlungsverzug

  1. Der angebotene Kaufpreis ist ein Barpreis ab Werk ausschließlich Verpackung. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Versandkosten. Installations- und Montagekosten sind nur im Falle gesonderter Vereinbarung im Preis enthalten.
  2. Für Kundendienstarbeiten gelten die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen Sätze als vereinbart. Sofern Pauschalsätze für die Anfahrt berechnet werden, gelten diese auch dann, wenn der Kundendienst „gelegentlich“ angefordert wurde. Werden im Rahmen von Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren angeliefert, kommen trotzdem Pauschalsätze für die Anfahrt zur Anrechnung. Für Kundendienstarbeiten an nicht von uns gekauften Geräten kann eine Kundendienstbereitstellungspauschale verlangt werden.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Sofern Teilzahlungen vereinbart sind, gilt die Skontoabrede für alle Teilzahlungen und die Schlusszahlung und setzt voraus, dass sämtliche bis dahin jeweils fälligen Teilzahlungen fristgemäß und vollständig geleistet sind.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- oder sonstigen Bezugspreissteigerungen eintreten.
  6. Zahlungen an Beauftragte unseres Unternehmens sind nur zu leisten, wenn diese eine Geldempfangsvollmacht mit der Unterschrift eines Geschäftsführers oder Prokuristen nachweisen.
  7. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig sind oder durch uns anerkannt wurden. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  8. Der Besteller verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 8 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
  9. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

§ 6 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
  2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich zu melden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir  behalten  uns  das  Eigentum  an  allen  gelieferten  Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bereits entstandener einschließlich solcher Forderungen vor, die wir durch Vertragspflichtverletzungen des Käufers erworben haben.
  2. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder mehrere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene  Kosten  gegen  Feuer-, Wasser-  und  Diebstahlsschäden  ausreichend  zum  Neuwert  zu  versichern.  Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sind, hat dies der Besteller auf eigene Kosten zu veranlassen.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten aus Ziff. 2 und 3, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
  6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die geeigneten Rechtsbehelfe ergreifen, insbesondere Klage nach § 771 ZPO erheben können. Für die hierfür entstehenden Kosten haftet der Besteller, falls Erstattung durch den Dritten nicht zu erzielen ist.
  7. Dem Besteller wird die Genehmigung der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes widerruflich erteilt. Er ist verpflichtet, uns Namen und Anschrift des Dritterwerbers auf Verlangen zu benennen. Der Besteller tritt dem Verkäufer im Voraus sicherungshalber alle Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem auf diese bezogenen sonstigen Rechtsgrund erwachsen. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Bei verschuldetem Zahlungsrückstand und wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern und den Sicherungszweck zu gefährden geeignet sind, können wir die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die Einziehung der abgetretenen Forderungen widerrufen. In diesen Fällen ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, uns alle Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen, die es uns ermöglichen, unsere Sicherheitsrechte selbst geltend zu machen und die Forderungen selbst einzuziehen.
  8. Wird die Vorbehaltsware umgebildet oder mit anderen Sachen verarbeitet, so erfolgt dies unentgeltlich für uns. Erfolgt dies mit Sachen, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen, so erwerben wir das Miteigentum an der aus der Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert aller verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für das Miteigentum gelten die Bedingungen für den Eigentumsvorbehalt am Liefergegenstand. Der Besteller verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns.
  9. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware aus Rechtsgründen in das Eigentum des Bestellers übergeht, wird sie uns gleichzeitig sicherungshalber und auflösend bedingt durch die Bezahlung aller noch offenen Forderungen anteilsmäßig zu Miteigentum übereignet.
  10. Wird der gelieferte Gegenstand mit einem Grundstück verbunden, welches dem Besteller nicht gehört und verlieren wir dadurch unser Eigentum  am Liefergegenstand, so ist der dem Besteller hieraus entstehende Anspruch auf Vergütung oder auf Entfernung des Liefergegenstandes vom Grundstück und Rückerwerb des Eigentums schon jetzt sicherungshalber an uns abgetreten.
  11. Solange Forderungen unseres Unternehmens bestehen, können wir vom Besteller jederzeit Auskunft darüber verlangen, welche Vorbehaltswaren noch in seinem Besitz sind und wo sie sich befinden
  12. Übersteigt de realisierbare Gesamtwert der uns gewährten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so verzichten wir auf Verlangen des Bestellers auf weitergehende Sicherheiten und geben nach unserer Wahl darüber hinaus gehende Sicherheiten frei bzw. gewähren sie zurück.

§ 8 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 4 dieser Bestimmung). Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung.
  2. Für gebrauchte Liefergegenstände, natürliche Abnutzung sowie für Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, Bedienung, Änderung, Instandhaltung oder unzureichende Wartung des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, besteht keine Gewährleistung.
  3. Der Besteller muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des M
  4. angels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die sich aus § 377 HGB ergebenden Verpflichtungen unberührt.
  5. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  7. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn
  8. ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn arglistiges Handeln unsererseits den Schadens verursacht hat.
  9. Wenn und soweit ein Hersteller, Lieferant oder ein Dritter eine eigene Garantie für den Liefergegenstand übernimmt, wird dadurch unsere Gewährleistungspflicht im Verhältnis zum Besteller nicht erweitert. Uns
  10. zustehende Garantieansprüche gegen diesen Hersteller, Lieferanten, oder Dritten, sind an den Bestellerabzutreten. Im Falle der Übernahme einer Garantiekarte ergibt sich der Inhalt der Garantie aus dieser.
  11. Vorstehender Haftungssauschluss gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Besteller.
  12. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  13. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  14. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

§ 9  Haftungsbeschränkungen

  1. DieBei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt für alle vertraglichen und deliktischen Ansprüche unbeschadet der Ziff. 2. und 3. Der Ausschluss gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
  3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Besteller.

§ 10 Kundendienst

  1. Für Kundendienst gelten die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen Sätze als vereinbart. Sofern Pauschalsätze für die Anfahrt berechnet werden, gelten diese auch dann, wenn der Kundendienst „gelegentlich“ angefordert wurde. Werden im Rahmen von Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren angeliefert, kommen trotzdem Pauschalsätze für die Anfahrt zur Anrechnung. Die Abrechnung der Arbeiten erfolgt nach tatsächlichem Aufwand auf Basis von gegengezeichneten Leistungsnachweisen sowie unserer zum Zeitpunkt der Ausführunggültigen Service-Preislisten mit Stundensätzen und Anfahrtspauschalen.
  2. Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten und Auslagen für den Voranschlag sind uns zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Es liegt in unserem Ermessen, ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie Erfüllungsort für alle Verpflichtungen daraus unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen speichern. Er ist ferner damit einverstanden und hat davon Kenntnis, dass wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren und nicht in herkömmlicher Urkundenform aufgewahren. Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.
  4. Wenn im Geschäftsverkehr mit dem Besteller die Geltung der VOL/B vereinbart wird, dann gelten dieseGeschäftsbedingungen nur insoweit, als sich aus der VOLB in jeweils bei Vertragsabschluß geltenden Fassung nicht etwas anderes ergibt.
  5. Veränderungen in der Inhaberschrift der Gesellschaftsform oder sonstigen, die wirtschaftlichen Verhältnissen berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Hardt Großküchen Service GmbH
Herborn, 08.10.2015

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Die AGB der Gebr. Hardt Großküchen- und Spültechnik GmbH und der Hardt Großküchen Service GmbH sind auch als PDF-Datei verfügbar.